Rente mit 63: Alles Wissenswerte zur Frührente

In Deutschland wird immer wieder über eine Erhöhung des Renteneintrittsalters diskutiert. Doch letztlich möchte jeder seinen Ruhestand so lange wie möglich genießen und zum Beispiel Hobbys ausleben, so lange es möglich ist. Eine mögliche Lösung ist die abschlagsfreie Rente mit 63 im Rahmen des sogenannten „Rentenpakets“ der Bundesregierung. Lesen Sie hier alles Wissenswerte über die Frührente, wer sie beantragen kann und was sich 2018 geändert hat.

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Mit der abschlagsfreien Rente ab 63 haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, schon ab dem 63. Lebensjahr und somit zwei bis vier Jahre früher in Rente zu gehen, ohne dass die Rentenbezüge reduziert werden.

Die abschlagsfreie Rente mit 63 soll Arbeitnehmer belohnen, die 45 Jahre lang in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Sie sind in der Regel sehr früh ins Arbeitsleben gestartet und haben auf viel Freiheit verzichtet, die andere in der Zwischenzeit genießen konnten. Es handelt sich um die Generation der in den 1950er-Jahren Geborenen, die unter schwereren Bedingungen arbeiten mussten als heutige Arbeitnehmer. Sie sollen deshalb nicht warten müssen, bis sie das 67. Lebensjahr erreicht haben, um in den Ruhestand zu gehen.

In Deutschland hat die Bundesregierung errechnet, dass jährlich etwa 200.000 Arbeitnehmer von der Rente ab 63 profitieren können. 25 Prozent davon sind Frauen.

Voraussetzungen für die Rente mit 63

Ein früherer Renteneintritt ist grundsätzlich erst möglich, wenn das 63. Lebensjahr vollendet wurde und der Antragsteller mindestens 45 Jahre Wartezeit erfüllt und noch keine Altersrente bezieht. Dieser frühe Renteneintritt bezieht sich allerdings auf eine sehr kleine Gruppe. Bei der Einführung der Rente ab 63 zum 1. Juli 2014 betraf dies alle vor 1953 Geborenen.

Um die abschlagsfreie Rente ab 63 zu nutzen, müssen die Antragsteller in der Regel bereits mit 18 Jahren im Beruf gewesen sein. Da das Renteneintrittsalter schrittweise angehoben wird, erhöht sich auch das Alter für die abschlagsfreie Frührente. Alle nach 1958 Geborenen können diese ab 64 Jahren beantragen. Alle Jahrgänge ab 1964 können die frühzeitige Rente erst ab 65 Jahren beantragen.

Diese Gruppen können eine Frührente beantragen

Wird eine Frührente beantragt, müssen Antragsteller immer mit einem Abschlag rechnen, sofern sie die Voraussetzungen für die abschlagsfreie Rente ab 63/65 nicht erfüllen. Zu den Gruppen, die eine Frührente beantragen können, gehören folgende:

  1. Arbeitnehmer ab 65 Jahren, die mindestens 35 Jahre lang rentenversicherungspflichtig gearbeitet haben.
  2. Arbeitslose ab 63, die mindestens 15 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt haben. Weitere Voraussetzung: Sie waren nach 58,5 Jahren mindestens 52 Wochen und in den vergangenen zehn Jahren mindestens acht Jahre arbeitslos.
  3. Schwerbehinderte ab 60 Jahren, die mindesten 35 Jahre lang in die Rentenversicherung eingezahlt haben.
  4. Erwerbsunfähige ohne Alterseinschränkung, die mindestens fünf Jahre in die Rentenkasse eingezahlt haben.
  5. Vor 1952 geborene Frauen, die mindestens 15 Jahre lang Beiträge an die Rentenversicherung geleistet haben. Zehn Jahre Beitragszahlung sollten nach dem 40. Lebensjahr erfolgt sein.
  6. Vor 1952 geborene Angestellte in Altersteilzeit, die mindestens 15 Jahre lang einen rentenversicherungspflichtigen Job ausgeübt haben. Acht Jahre davon müssen unmittelbar vor Renteneintritt liegen. Außerdem müssen die Antragsteller zwei Jahre vor Renteneintritt in Altersteilzeit gearbeitet haben.

Diese Zeiten zählen zu den Beitragsjahren

Die Wartezeit von 45 Jahren setzt sich aus verschiedenen Aspekten zusammen. Dabei muss die anrechenbare Zeit nicht zwingend mit einer Berufsausübung verbunden sein. Die Regelung gilt für alle Zeiten:

  • In welchen Sie Pflichtbeiträge in einer Beschäftigung oder als Selbständiger geleistet haben
  • In welchen Sie versicherungspflichtig, geringfügig beschäftigt waren, zum Beispiel in einem Minijob
  • In welchen Sie Zivildienst geleistet oder Ihre Wehrpflicht absolviert haben
  • In welchen Sie Angehörige gepflegt haben (ohne Gelderwerb)
  • Die Sie für die Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes aufgebracht haben
  • In welchen Sie bis zu zwei Jahre vor Rentenbeginn Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld bezogen haben
  • In welchen Sie Krankengeld, Schlechtwettergeld, Insolvenzgeld, Winterausfallgeld oder Übergangsgeld bezogen haben
  • In welchen Sie freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben

Ausgenommen sind Zeiten, in welchen die Antragsteller dauer- oder langzeitarbeitslos (ALG II) waren. Ebenso werden Zeiten aus dem Rentensplitting sowie einem durchgeführten Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt.

Das hat sich 2018 und 2017 geändert

Änderungen 2018:

  1. Rentenbeitragssatz sinkt geringfügig: Seit dem 1. Januar 2018 muss 0,1 Prozent weniger Rentenbeitrag gezahlt werden. Der aktuelle Beitragssatz beträgt nun also 18,6 Prozent. Diese Senkung wird sich auf dem Gehaltskonto allerdings nur minimal bemerkbar machen.
  2. Rentenbesteuerung wird angehoben: Der zu versteuernde Rentenanteil steigt um 2 Prozent verglichen zum Vorjahr. Wer also ab 2018 in Rente geht, ist von der erhöhten Rentenbesteuerung von 76 statt zuvor 74 Prozent betroffen.
  3. Rentenerhöhung Ost und West: Die neuen Rentenwerte wurden für Westdeutschland um 3,22 Prozent erhöht, während die Rentenerhöhung in den neuen Bundesländern 3,37 Prozent beträgt. Allerdings gibt es keine automatische Erhöhung der Renten. Vielmehr erfolgt die Anpassung nach einer komplexen Formel, die sich an der Lohnentwicklung orientiert.
  4. Bezugsgröße steigt: Seit dem 1. Januar 2018 ist die Bezugsgröße für die Sozialversicherung und Rente ein bundeseinheitlicher Betrag von 3.045€ (für die Flexi-/Teilrente).

Änderungen 2017:

  1. Flexirentengesetz ermöglicht profitable Erwerbsmöglichkeit für Rentner: Seit dem 1. Januar 2017 können Rentner reguläre Altersrente beziehen und dazu weiter arbeiten, um die Rente zu steigern. Hierfür muss die Versicherungspflicht ausdrücklich gewählt werden. Wieder-Pflichtversicherte sammeln somit durch eigene Beiträge weitere Rentenpunkte. Diese können dann als Arbeitgeberbeitrag auf dem Rentenkonto des Versicherten gut geschrieben werden. Die Regelung ist zunächst bis Ende 2021 befristet.
  2. Unbegrenzter Zuverdienst bei regulärem Rentenalter: Wer im regulären Rentenalter ist, darf ab sofort zu seiner Rente unbegrenzt hinzuverdienen. Allerdings gilt das nicht für Frührentner. Seit Juli 2017 gelten auch bei der Teilrente neue Regeln. Dabei soll die Kombination von Frührente ab 63 Jahren und Arbeit gefördert werden. Der Zuverdienst wird durch das Flexirentengesetz nicht mehr in Stufen, sondern gleitend angerechnet. Es gilt keine monatliche, sondern eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro (brutto). Wer darüber hinaus verdient, muss mit anteiliger Kürzung der Rente rechnen. Das Brutto-Einkommen, das darüber hinaus geht, wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
  3. Ausgleich der Rentenabschläge mit 50 Jahren: Zum 1. Juli 2017 wurde die Altersgrenze der Rentenabschläge von 55 auf 50 Jahre herabgesetzt. Wer jedoch mit 63 Jahren in die Altersrente gehen will und deshalb mit der Ausgleichszahlung seiner erwarteten Abschläge begonnen hat, muss nicht unbedingt in die Frührente gehen und kann bis zu seinem regulären Rentenalter weiterarbeiten. Der eingezahlte Betrag dient dann jedoch nicht dem Ausgleich von Abschlägen, sondern erhöht die reguläre Altersrente.
  4. Eingeschränkte Zwangsverrentung: Hartz-IV-Bezieher konnten bisher mit 63 Jahren zwangsweise aus dem Arbeitslosengeld II in die Frührente ausgesteuert werden. Vorgezogene Altersrente mit 63 Jahren gibt es in der Regel nur mit erheblichen Abschlägen. Grundsätzlich kommt es auf die genaue Höhe des Rentenanspruchs an. Bezieher von Leistungen nach dem SGB II werden nun nicht mehr zum Eintritt in eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen verpflichtet, wenn die zu erwartende Rente so niedrig ist, dass die Betroffenen Sozialhilfe oder die Grundsicherung im Alter beanspruchen müssten. Überschreitet jedoch die erwartete Rente die Grundsicherungsschwelle, können ältere Hartz-IV-Bezieher nach wie vor gezwungen werden mit 63 Jahren und mit Abschlägen in die Rente zu gehen.

Schrittweise Anhebung der Rente bis 2031

Das Renteneintrittsalter wird von der Bundesregierung bis zum Jahr 2031 von 65 Jahren schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Gründe für die Anhebung liegen in der deutlich gestiegenen Lebenserwartung in Deutschland. Da es sich bei der gesetzlichen Rentenzahlung um einen Solidarbeitrag handelt, der von der arbeitenden Bevölkerung getragen wird, war der Gesetzgeber gezwungen, das Alter anzuheben. Auf diese Weise soll ein Renteneinbruch verhindert werden.

Jahrgang Alter Renteneintritt
Bei Geburtstag am 1. Januar
1946 65 Jahre 2011
1947 65 Jahre + 1 Monate 2012
1948 65 Jahre + 2 Monate 2013
1949 65 Jahre + 3 Monate 2014
1950 65 Jahre + 4 Monate 2015
1951 65 Jahre + 5 Monate 2016
1952 65 Jahre + 6 Monate 2017
1953 65 Jahre + 7 Monate 2018
1954 65 Jahre + 8 Monate 2019
1955 65 Jahre + 9 Monate 2020
1956 65 Jahre + 10 Monate 2021
1957 65 Jahre + 11 Monate 2023
1958 66 Jahre 2024
1959 66 Jahre + 2 Monate 2025
1960 66 Jahre + 4 Monate 2026
1961 66 Jahre + 6 Monate 2027
1962 66 Jahre + 8 Monate 2028
1963 66 Jahre +10 Monate 2029
ab 1964 67 Jahre 2031

Angaben ohne Gewähr

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Alternativen zur Frührente ohne Abschläge

Doch es gibt auch Alternativen zur Frührente ohne Abschläge. Wir stellen Ihnen hier drei vor.

Auf eigene Kosten in Rente gehen

Wenn Sie nicht zur privilegierten Gruppe gehören, die abschlagsfrei in Rente gehen kann, können Sie auf eigene Kosten früher in den Ruhestand gehen. Um dieses Vorhaben zu realisieren, müssen Sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um die Zeit bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter überbrücken zu können. Zugleich müssen Sie berücksichtigen, dass Ihnen pro Monat, den Sie früher als 65 in Rente gehen 0,3 Prozent Ihrer Rente abgezogen werden. Wenn Sie also auf eigene Kosten mit 63 anstatt mit 65 in den Ruhestand gehen, verlieren Sie mehr als sieben Prozent Ihrer Rentenansprüche.

Anhand der folgenden Tabelle können Sie ablesen, um wie viel Prozent Ihre Rente gekürzt wird, wenn Sie vor dem regulären Rentenbeginn in den Ruhestand wechseln:

Anzahl der Monate vor dem regulären Rentenbeginn Höhe der Kürzung
1 Monat 0,3 Prozent
3 Monate 0,9 Prozent
12 Monate 3,6 Prozent
20 Monate 6 Prozent
24 Monate 7,2 Prozent
36 Monate 10,8 Prozent
48 Monate 14,4 Prozent

Wenn Sie eine Vollrente von 1.500 Euro beziehen würden und drei Jahre früher in den Ruhestand gehen, verringert sich Ihre spätere Rente um 162 Euro auf 1338 Euro.

Beispielrechnung für das benötigte Eigenkapital

Sie möchten bereits mit 63 Jahren in den Ruhestand gehen und nehmen Abschläge bei der späteren Rente in Kauf. Bis zum 65. Lebensjahr müssen Sie somit zwei Jahre überbrücken.

Inklusive Miete und Lebenshaltungskosten benötigen Sie monatlich 1.800 Euro. Multiplizieren Sie diese Summe nun mit 24, erhalten Sie mit 43.200 Euro die Summe, die Sie für die Überbrückung bis zum regulären Renteneintritt benötigen.

Vorteile der Frührente auf eigene Kosten

Wer auf eigene Kosten früher in Rente geht, hat den Vorteil, dass er später durch den Rentenabschlag weniger versteuern muss. Je älter der Rentenbezieher wird, desto eher lohnt sich die Frührente in Bezug auf die spätere Steuerersparnis.

Frührente mit Abschlag Rente ohne Abschlag
Ablauf Frührentner geht nach 40 Pflichtbeitragsjahren mit Abschlägen in Rente und erhält von 1.500 Euro brutto (pro Monat 0,3 Prozent Abschlag, bei zwei Jahren 7,2 Prozent) 1.392 Euro Rentner geht nach 42 Pflichtbeitragsjahren abschlagsfrei in Rente und erhält 1.575 Euro monatlich
Rentensteuer pro Jahr 229 Euro (nur 60 Prozent der Rente werden versteuert) 621 Euro
10,5 Prozent Kranken- und Pflegeversicherung 146,16 Euro monatlich 165,38 Euro monatlich
Rentengesamtsumme nach 20 Jahren 323.864 Euro im Alter von 83 Jahren 325.890 Euro im Alter von 85 Jahren

Die Frührente kann sich aufgrund der eingesparten Steuer letztlich lohnen. Wer später in Rente geht, profitiert, wenn er älter als 85 Jahre alt wird.

Altersteilzeit

Bei der sogenannten Altersteilzeit handelt es sich um ein Modell, das älteren Arbeitnehmern einen möglichst gleitenden Übergang in die Rente ermöglichen soll. Ab 55 Jahren haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, nur die Hälfte, aber mindestens 18 Stunden pro Woche zu arbeiten. Sie erhalten dafür mindestens 70 Prozent des vollen Gehalts. Der Arbeitgeber übernimmt 50 Prozent des Gehalts, den Zuschuss von 20 Prozent leistete einst die Bundesanstalt für Arbeit und heute die Agentur für Arbeit, sofern die Altersteilzeit spätestens am 31. Dezember 2009 angetreten wurde und der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt sein 55. Lebensjahr vollendet hatte.

Die Altersteilzeit erhielt 1996 mit dem Altersteilzeitgesetz ihre rechtliche Grundlage. Durch die Einführung dieses Gesetzes soll der Arbeitsmarkt gefördert werden. Eine Voraussetzung für die Altersteilzeit war, dass die durch die älteren Arbeitnehmer frei gewordene Arbeitszeit Berufsanfängern und Arbeitsuchenden zur Verfügung stand.

Voraussetzungen für Altersteilzeit

Um Altersteilzeit nutzen zu können, müssen Beschäftigte über einen Arbeitsvertrag verfügen und mindestens 55 Jahre alt sein. Außerdem müssen die Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Altersteilzeit mindestens 1080 Tage einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgegangen sein. Freiberufler, Selbständige oder Gewerbetreibende können keine Altersteilzeit nutzen.

Das Modell „Altersteilzeit“ muss mindestens drei Jahre in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus soll sich das Ende der Altersteilzeit mit dem Beginn der Altersrente decken.

Oft spezielle Tarifverträge nötig

Altersteilzeit wird in Deutschland nur noch staatlich gefördert, wenn Arbeitnehmer ab 55 Jahren ihre Arbeitszeit vor dem Jahr 2010 verringert haben. Unabhängig davon gilt das Altersteilzeitgesetz aber weiterhin, die 20 Prozent Aufstockung des Gehalts übernimmt der Arbeitgeber. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können innerhalb des gesetzlichen Rahmens eigene Regelungen zur Altersteilzeit treffen. In der Praxis kommen dabei jedoch meist spezielle Tarifverträge zum Tragen.

Modelle für die Altersteilzeit

Für die Einteilung der Altersteilzeit werden zwei verschiedene Modelle angewandt:

  • Blockmodell: Dieses Modell wird von der überwiegenden Mehrheit der Arbeitnehmer und Arbeitgeber genutzt. Arbeitnehmer arbeiten in der ersten Hälfte der Altersteilzeit in Vollzeit und beziehen dennoch schon die Hälfte Ihres Gehalts plus Zuschuss. In der zweiten Hälfte der Altersteilzeit sind sie dann freigestellt und erhalten weiterhin ihr Gehalt. Das Blockmodell entspricht somit einer Art frühzeitigem Ruhestand.

Beispiel zum Blockmodell

Ein Arbeitnehmer hat 38 Stunden pro Woche gearbeitet. Er vereinbart eine Altersteilzeit für die Maximaldauer von drei Jahren nach dem Blockmodell mit seinem Arbeitgeber. Demnach arbeitet er in den ersten eineinhalb Jahren 38 Stunden pro Woche und verdient 50 plus 20 Prozent seines letzten Gehalts. In den zweiten eineinhalb Jahren muss er gar nicht mehr arbeiten und erhält weiterhin 50 plus 20 Prozent seines letzten Gehalts.

Der Vorteil dieses Modells besteht darin, dass Arbeitnehmer ihren Ruhestand dadurch vorziehen können und ihre Freizeit in einem jüngeren Alter genießen können.

Insolvenz des Arbeitgebers kann Zahlung gefährden

Beim Blockmodell geht der Arbeitnehmer in Vorleistung. Sollte der Arbeitgeber in der zweiten Hälfte der Altersteilzeit insolvent werden, ist die Zahlung in Gefahr.

  • Gleichverteilungsmodell: Dieses Modell wird häufig auch die „echte Altersteilzeit“ genannt, weil hier genau die Hälfte der Arbeitszeit angesetzt wird. Die Hälfte der Gesamtarbeitszeit kann dabei individuell verteilt werden. So ist es zum Beispiel möglich, dass ein Arbeitnehmer in der einen Woche 40 Stunden arbeitet, in der Folgewoche aber nur 20. Wie die Arbeitszeiten letztlich ausgestaltet werden, hängt von den individuellen Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber ab.

Steuerliche Besonderheiten

Laut Paragraph 3 Absatz 3 AltTZG erhalten Arbeitnehmer in Altersteilzeit die Aufstockungen für ihr Gehalt steuerfrei. Außerdem müssen dafür keine Sozialabgaben geleistet werden. Allerdings werden die Aufstockungsbeträge im Rahmen des sogenannten „Progressionsvorbehalts“ für die Berechnung des Steuersatzes mit einbezogen. Somit müssen Arbeitnehmer in Altersteilzeit zwar keine direkten Steuern auf ihre Aufstockung bezahlen, jedoch ihr Gehalt mit einem leicht höheren Satz versteuern.

Finanzielle Auswirkungen ausrechnen

Bevor sich Arbeitnehmer für das Altersteilzeitmodell entscheiden, sollten sie die finanziellen Auswirkungen genau beachten. Denn unabhängig davon, ob die Hälfte der Arbeitszeit mit 70 Prozent des letzten Gehalts vergütet wird, reduziert sich das Einkommen deutlich. An dieser Stelle ist auch zu beachten, dass die Beiträge für die Rentenkasse sich nicht am reduzierten Gehalt, sondern am Regelarbeitsentgelt orientieren. Hier sind mindestens 80 Prozent des Regelbeitrags fällig. Zwar leistet der Arbeitgeber auch hier einen Zuschuss, mit Einbußen beim späteren Rentenbezug müssen Nutzer von Altersteilzeit dennoch rechnen.

Arbeitszeitkonto

Seit ein paar Jahren fördert die Bundesregierung sogenannte "Arbeitszeitkonten". Diese gibt es als Kurzzeitkonten und Langzeitkonten (die für den Ruhestand interessant sind). Mit einem Langzeit-Arbeitszeitkonto ist gemeint, dass Mehrarbeit (z. B. in Form von Überstunden oder Urlaub) über Jahre hinweg gesammelt und später am Stück genommen wird. Ältere Arbeitnehmer können dies nutzen, um früher in den Ruhestand zu gehen. Es handelt sich somit um eine Art Wertguthaben.

Arbeitnehmer können sich ein Arbeitszeitkonto unter bestimmten Voraussetzungen bei der Deutschen Rentenversicherung anlegen, wenn sie genügend Arbeitsentgelt und Arbeitszeit angesammelt haben. In Deutschland gibt es bisher noch nicht viele Firmen, die ihren Arbeitnehmer solche Zeitkonten anbieten - die Tendenz ist aber steigend. Vorreiter bei den Langzeitkonten sind Unternehmen der Metall- und Chemieindustrie.

Fragen und Antworten

Kann ein bereits gestellter Rentenantrag zurückgenommen werden, um die abschlagsfreie Rente zu bekommen?

Ja, Sie können Ihren bereits gestellten Rentenantrag zurücknehmen, wenn Sie noch keinen bindenden Rentenbescheid erhalten haben. Der Bescheid ist bindend, wenn Sie ihn nicht mehr anfechten können, zum Beispiel, weil die Widerrufsfrist verstrichen ist.

Darf ich trotzdem weiterarbeiten?

Sie können auch über die Altersgrenze für die Rente hinaus arbeiten. Wenn Sie das Mindestalter für Rentenbezüge erreicht haben und die Rente nicht beantragen, erhöht sich Ihr Rentenanspruch um 2,5 Prozent pro Jahr. Dies gilt dann, wenn Sie 40 Versicherungsjahre in die Rentenkasse eingezahlt haben. Wenn Sie Ihre Regelaltersrente nicht beanspruchen, können Sie Ihren Rentenanspruch zwei Jahre lang um bis zu 17 Prozent erhöhen.

Die Erhöhung setzt sich dann aus einem Zuschlag von zwölf Prozent, und fünf Prozent durch die weitere Beitragserhöhung in diesen beiden Jahren zusammen. Bevor Sie sich entschließen, trotz Rentenanspruch weiterzuarbeiten, sollten Sie prüfen, ob sich die Arbeit im Alter auch finanziell für Sie lohnt.

Was kostet die Frührente den Staat?

Die zusätzlichen Kosten für die abschlagsfreie Rente mit 63 werden heute mit knapp 3 Milliarden Euro beziffert. Somit hat der Staat seit der Einführung der Frührente im Jahr 2014 knapp 6 Milliarden mehr an Beitragszahlungen für Frührentner ausgegeben.

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