Gesetzliche Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Die gesetzlichen Krankenkassen bieten Ihnen im Wesentlichen einheitliche Mindestleistungen. Seit 2009 zahlen alle gesetzlich Versicherten den gleichen Beitragssatz für ihre Krankenversicherung. Im Unterschied zur privaten Krankenversicherung steigen Ihre Beiträge parallel zu Ihrem Einkommen.

Nur das medizinisch Notwendigste wird von allen Kassen bezahlt. Rezeptgebühren und viele ärztliche, zahnärztliche und stationäre Behandlungskosten übernehmen sie nicht. Der Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen ist im Sozialgesetzbuch weitgehend festgelegt. Dennoch gibt es bei den Leistungen einige wichtige Unterschiede. Vergleichen Sie die Tarife im Detail und wählen Sie die für Sie optimale Absicherung!

Gesetzliche Kranken­versicherung

Wichtiges zur GKV

  • Sonderkündigung bei Erhöhung des Zusatzbeitrags
    Auch 2017 erhöhen viele Krankenkassen wieder ihren bestehenden Zusatzbeitrag. Betroffene haben ein Sonderkündigungsrecht und können die Gesetzliche Krankenkasse wechseln.
  • Durch den Wechsel mehrere Hundert Euro sparen
    Je nach Verdienst und Steuersatz sind bis zu 500 Euro Ersparnis pro Jahr möglich. Vergleichen Sie aber nicht nur die Kosten, sondern achten Sie auch auf die Leistungen und Extras.
  • Höchstbeträge in der Steuer ausnutzen
    Beiträge zur Basiskrankenversicherung können komplett abgesetzt werden: Der Höchstbetrag liegt bei 1.900 Euro für Arbeitnehmer (2.800 Euro für Selbstständige).
  • Gutverdiener können in die PKV wechseln
    Ab einem Jahreseinkommen von mehr als 57.600 Euro (Stand 2017) können Angestellte in die Private Krankenversicherung wechseln.

In Deutschland herrscht Krankenversicherungspflicht. Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung ist mit 14,6 Prozent vom Bruttoeinkommen einheitlich geregelt. Um finanzielle Engpässe auszugleichen, können alle Krankenkassen seit 2015 aber individuelle Zusatzbeiträge erheben, die die Versicherten allein tragen müssen. Der Zusatzbeitrag schwankt zwischen 0,3 und 1,8 Prozent des Einkommens. Durch einen Wechsel können Versicherte oft mehrere hundert Euro im Jahr sparen.

So finden Sie die günstigste und beste GKV

Wenn Sie einen Krankenkassenwechsel in Betracht ziehen, sollten Sie sich zunächst klar darüber werden, worauf Sie besonders großen Wert legen: Möchten Sie lieber einen geringeren Beitrag zahlen und dafür auf Zusatzleistungen verzichten? Oder aber nehmen Sie einen höheren Beitrag in Kauf und profitieren dafür von einem optimal an Ihre Lebensumstände angepassten Leistungsspektrum?

Diese Aspekte sollten Sie vergleichen

  1. Zusatzbeitrag
    Die Krankenversicherungsbeiträge können aufgrund der Zusatzbeiträge sehr unterschiedlich ausfallen. Je nach Steuersatz und Einkommen können Sie durch einen Wechsel der Krankenkasse leicht mehrere hundert Euro pro Jahr sparen. Ihren aktuellen Beitragssatz erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse. Die Höhe der tatsächlich geleisteten Zahlungen entnehmen Sie Ihrer Gehaltsabrechnung.
  2. Leistungen
    Schätzen Sie Ihren realistischen Bedarf an Extras ein – nur so wissen Sie, auf welche Zusatzleistungen Sie im eigenen Interesse bei der Auswahl Ihrer neuen Krankenkasse achten sollten. Leiden Sie etwa an einer chronischen Erkrankung? Benötigen Sie besondere Leistungen für Kinder? Derartige Fragen sollten Sie sich vor einem Krankenkassenwechsel stellen. Beachten Sie: Wechseln Sie die Kasse wegen einer ganz bestimmten Leistung, lassen Sie sie bestätigen, dass die neue Kasse dieses Extra nicht bald aus ihrem Leistungsspektrum streicht.
  3. Serviceanspruch
    Fordern Sie eine umfassende Beratung und Versorgung ein. Achten Sie bei der Kassenwahl darauf, ob es in Ihrer Nähe eine Geschäftsstelle gibt oder ob ein umfassender Telefonservice geboten wird. Testen Sie die Servicebereitschaft Ihrer Wunschkasse, indem Sie einen Probeanruf machen, bei dem Sie sich beispielsweise nach für Sie persönlich wichtigen Leistungen erkundigen. Ist die Kasse nur schwer zu erreichen oder liefert das Telefonat nur unbefriedigende Antworten, sollten Sie überlegen, weitere Angebote zu vergleichen.
  4. Bonusmodelle
    Viele Krankenkassen bieten Mitgliedern für gesundheitsbewusstes Verhalten die Teilnahme an einem Bonusprogramm an. Damit werden finanzielle Anreize geboten, die Sie für sich nutzen sollten.

Wichtiges zum Zusatzbeitrag

Legen Sie beim Krankenkassenwechsel vor allem Wert darauf, Ihre Kosten zu senken, ist die Höhe des Zusatzbeitrags das entscheidende Kriterium. Auf der Website des GKV-Spitzenverbands finden Sie eine Liste aller Krankenkassen und der jeweils erhobenen Zusatzbeiträge.

Selbst wenn Sie auf den ersten Blick keine großen Preisunterschiede ausmachen können, kann sich ein Krankenkassenwechsel dennoch lohnen. Ein Rechenbeispiel: Verfügen Sie etwa über ein monatliches Bruttoeinkommen von 3.500 Euro, liegt Ihr Anteil für den monatlichen Krankenkassen-Beitrag bei 255,50 Euro. Läge der Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse bei 1,3 Prozent würden pro Monat 45,50 Euro dazu kommen – zum Vergleich: Bei einem Zusatzbeitrag von 0,3 Prozent beliefen sich die zusätzlichen monatlichen Kosten auf 10,50 Euro. Aufs Jahr gerechnet würden Sie in diesem Fall mit der günstigeren Krankenversicherung 420 Euro sparen.

Zusatzleistungen machen den Unterschied

Jede Kasse kann in gewissem Rahmen weitere Leistungen anbieten, die über die Pflichtleistungen hinausgehen. Möchten Sie wissen, worin sich die einzelnen Krankenkassen unterscheiden, sollten Sie die gebotenen Zusatzleistungen der Versicherer genauer unter die Lupe nehmen. Welche Extraleistungen am besten zu Ihnen passen, ist von Ihrem Lebensstil und Ihrer persönlichen Situation abhängig. Dies sind die gängigsten Zusatzleistungen der GKV:

  • Bonusprogramme:
    Viele Krankenkassen bieten Bonus- und Vorteilsprogramme an. Mit der Teilnahme können sich Versicherte finanzielle Vorteile sichern – etwa durch eine Geldgutschrift. Dafür müssen Versicherte häufig ein gesundheitsbewusstes Verhalten nachweisen, beispielsweise durch regelmäßigen Sport, Teilnahme an Präventionskursen, weitergehende Vorsorgeuntersuchungen, Schutzimpfungen, professionelle Zahnreinigungen. Aber auch ein gesundes Gewicht oder die Tatsache, dass Sie Nichtraucher sind, kann im Rahmen eines Bonusprogramms von Ihrer Krankenkasse belohnt werden. Sind Sie bei einer Krankenversicherung Mitglied, die ein solches Vorteilsprogramm anbietet, erkundigen Sie sich online oder persönlich, wie Sie daran teilnehmen können und was Sie dafür tun müssen.
  • Zahnleistungen:
    Einige Krankenkassen unterstützen Sie bei der Zahnpflege und bieten etwa einmal im Jahr eine kostenfreie Zahnreinigung an – oder bezuschussen eine solche zumindest. Beim Zahnersatz wird in der Regel nur ein Teil der einfachen und zweckmäßigen Lösung durch die Kasse übernommen. Deshalb lohnt es sich beim Krankenkassenvergleich darauf zu achten, ob die jeweilige Kasse gegebenenfalls Zahnersatz zu besonders günstigen Konditionen anbietet oder andere spezielle Behandlungen bezuschusst.
  • Alternative Medizin:
    Der Weg, wieder gesund zu werden, muss nicht immer über die klassische Schulmedizin führen. Legen Sie großen Wert auf alternative Heilmethoden wie zum Beispiel Homöopathie, sollten Sie nach einer Kasse Ausschau halten, die ambulante homöopathische Behandlung als Zusatzleistung anbietet.
  • Schutz auf Reisen:
    Für Reisefreudige kann es sich lohnen, eine Krankenversicherung zu habe, die Reiseimpfungen in ihrem Leistungskatalog hat. Planen Sie beispielsweise eine Fernreise nach Asien, können entsprechende Impfungen teuer zu Buche schlagen. Einige Krankenkassen bieten zudem einen telefonischen Auslands-Notfallservice oder sogar eine eigene Auslandsreisekrankenversicherung ohne zusätzliche Kosten für Sie als versichertes Mitglied. Verreisen Sie gern und oft, ist dies auf jeden Fall eine Zusatzleistung, die im Leistungsumfang Ihrer Krankenkasse enthalten sein sollte. Fragen Sie am besten direkt bei der jeweiligen Krankenkasse nach den genauen Bedingungen für Reiseschutzleistungen.

Schritt für Schritt zur neuen GKV

Mit dem Vergleichsrechner von FinanceScout24 finden Sie schnell und einfach Ihre neue Krankenversicherung mit dem optimalsten Preis-Leistungs-Verhältnis. Gehen Sie wie folgt vor:

  1. Geben Sie in unserem Rechner Ihre Berufsgruppe, Ihr Bundesland und Ihr monatliches Bruttoeinkommen an.
  2. Sie erhalten nun eine Übersicht, in der Sie zunächst die monatlichen Beiträge der Gesetzlichen Krankenversicherungen vergleichen können.
  3. Kreuzen Sie links das Kästchen an, um bis zu vier Krankenversicherungen detailliert zu vergleichen (besondere Leistungen, Wahltarife, Bonusprogramme etc.). Sie haben auch die Möglichkeit, auf "Leistungen" (rechts neben dem Button) zu klicken, um Informationen zur jeweiligen Krankenkasse zu erhalten.
  4. Wenn Sie sich für eine Krankenversicherung entschieden haben, klicken Sie auf "Infos anfordern".
  5. Machen Sie nun bitte Angaben zur Versicherung (bisherige Krankenkasse etc.) und ergänzen Sie Ihre persönlichen Angaben (Adresse etc.)
  6. Klicken Sie auf "Krankenkassen-Wechsel beantragen".

Ihr Antrag ist erfasst und wird bearbeitet. Auf der Dankeseite können Sie sich eine Informationsbroschüre mit vielen interessanten Informationen zur GKV herunterladen. Innerhalb kürzester Zeit erhalten Sie alle weiteren Informationen zum Wechsel per E-Mail.

So kündigen Sie Ihre alte Versicherung

Haben Sie eine Krankenkasse gefunden, die besser zu Ihren Bedürfnissen passt als aktueller Anbieter, können Sie wechseln. Dazu müssen Sie Ihre alte Krankenversicherung kündigen. Eine Musterkündigung können Sie hier herunterladen. Grundsätzlich sollten Sie einige Dinge beachten:

  • Reguläre Kündigungsfrist
    Grundsätzlich können Sie jederzeit kündigen, um zu einer günstigeren Kasse zu wechseln – vorausgesetzt, Sie waren mindestens 18 Monate lang Mitglied eines gesetzlichen Versicherers. Die reguläre Kündigungsfrist in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt zwei Monate zum Monatsende. Kündigen Sie also zu Ende Juni schriftlich, beginnt Ihre Mitgliedschaft in der neuen Krankenkasse zum 1. September.
  • Freiwillig Versicherte
    Sind Sie freiwillig versichert, ist die 18-Monatsfrist hinfällig – Sie können jederzeit kündigen.
  • Sonderkündigungsrecht bei Zusatzbeitragserhöhung
    Erhöht Ihre Krankenkasse den Zusatzbeitrag, steht Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zu. Nach Eingang der schriftlichen Ankündigung der Beitragserhöhung können Siebis zu dem Zeitpunkt, an dem der erhöhte Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird, außerordentlich kündigen. Doch Achtung: Die Kassen müssen nur einen Monat vor der Erhöhung dafür sorgen, dass Sie informiert sind. Das Sonderkündigungsrecht gilt auch für Mitglieder, die einen Wahltarif abgeschlossen haben – nur Mitglieder mit einem Krankengeld-Wahltarif sind davon ausgeschlossen.
  • Sonderkündigungsrecht beim Wahltarif in besonderen Härtefällen
    Die Krankenkassen sind verpflichtet, in ihren Satzungen ein Sonderkündigungsrecht in besonderen Härtefällen aufzunehmen. Mitglieder, die ihren Krankenkassenbeitrag nicht selbst zahlen wie etwa Arbeitslosengeldbezieher, können von diesem Recht in der Regel Gebrauch machen.

Die Kündigung muss grundsätzlich schriftlich erfolgen. Idealerweise reichen Sie das Schreiben persönlich bei Ihrer alten Krankenkasse ein und lassen sich den Eingang bestätigen oder schicken die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein. So können Sie im Streitfall die fristgerechte Kündigung belegen. Zudem ist die Krankenkasse verpflichtet, die Kündigung innerhalb von 14 Tagen nach ihrem Eingang zu bestätigen. Bewahren Sie die Kündigungsbestätigung gut auf, denn diese müssen Sie zusammen mit dem Mitgliedsantrag bei der neuen Kasse einreichen.

Kein Risiko einer Versicherungslücke

Eine Kündigung führt nie zu einer Versicherungslücke, denn aufgrund der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ist man in jedem Fall bei einer (und nur bei einer) der gesetzlichen Krankenversicherungen als Kunde registriert.

Nach der Kündigung: Mitgliedsantrag bei der neuen Kasse

Haben Sie sich für eine neue Krankenkasse entschieden, können Sie Ihre Mitgliedschaft in der Regel ganz einfach beantragen. Sie erhalten einen vorausgefüllten Beitrittsantrag per Post. Bitte ergänzen Sie unten genannte Angaben und unterschreiben Sie den Antrag. Legen Sie die Kündigungsbestätigung Ihrer alten Krankenkasse bei und senden Sie den Antrag an die angegebene Adresse.

Folgende Angaben sind im Mitgliedsantrag unerlässlich:

  • Persönliche Daten
  • Rentenversicherungsnummer
  • Steuer-Identifikationsnummer
  • Aktuelle Versicherung
  • Aktueller Arbeitgeber

Wird der Arbeitgeber automatisch informiert?

Sobald Ihr Mitgliedsantrag von der neuen Krankenkasse bewilligt wurde, steht diese in der Pflicht, Ihnen eine Mitgliedsbescheinigung auszustellen. Diese legen Sie bei Ihrem Arbeitgeber vor – damit ist der Wechsel auf Ihrer Seite vollzogen. Ihr Arbeitgeber übernimmt zum Wechseltermin die Anmeldung bei der neuen und die Abmeldung der alten Krankenkasse.

Etwas anders sieht es bei freiwillig Versicherten aus: Sie müssen die Mitgliedsbescheinigung innerhalb der Kündigungsfrist bei ihrer bisherigen Krankenkasse vorlegen – nur so wird die Kündigung beziehungsweise der Wechsel wirksam.

Grundsätzliches zur GKV

Wird eine Krankheit diagnostiziert, deren Behandlung eine bestimmte Therapie oder spezielle Medikamente erfordert, entstehen erhebliche Kosten. Dabei können Summen entstehen, die den Einzelnen schnell finanziell überfordern würden. Dank des deutschen Krankenversicherungssystems kommt es jedoch selten so weit: Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die entstehenden Krankheitskosten voll oder zumindest teilweise für Versicherte. Sie sind Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und damit selbstverwaltete gesetzliche Körperschaften des öffentlichen Rechts – im Gegensatz zur zweiten Säule des deutschen Krankenversicherungssystems, den privaten Krankenversicherungen, die reine Wirtschaftsunternehmen sind.

Die GKV ist neben Renten-, Arbeitslosen-, Unfall- und Pflegeversicherung fester Bestandteil des deutschen Sozialversicherungssystems. Ziel der gesetzlichen Krankenversicherungen ist, das allgemeine Lebensrisiko der Versicherten gegen für sie nicht tragbare Krankheitskosten weitgehend abzudecken.

Steuerliche Vorteile

Steuerlich genießen Krankenversicherte Vorteile. So sieht das Bürgerentlastungsgesetz für die Krankenversicherung vor, dass gezahlte Beiträge voll abgesetzt werden können. Dies gilt für die Basiskrankenversicherung. Der Höchstbetrag liegt bei 1.900 Euro für Arbeitnehmer (2.800 Euro für Selbstständige). Wenn dieser Betrag nicht erreicht wird, können auch weitere Versicherungen steuerlich abgesetzt werden.

Recht auf zweite Arztmeinung

Das Recht auf eine zweite Meinung haben Sie nicht nur bei operativen Eingriffen, sondern immer dann, wenn Sie Zweifel an einer Diagnose haben, sich nicht umfassend aufgeklärt fühlen oder die Wahl zwischen mehreren alternativen Behandlungsmethoden haben. Sinnvoll ist die zweite Meinung vor allem bei Behandlungen mit einem hohen Eigenanteil, zum Beispiel beim Zahnersatz. Natürlich handelt nicht jeder Arzt aus wirtschaftlichem Kalkül. Einer Studie der Universität Duisburg-Essen zufolge geben aber immerhin zwei von fünf Chefärzten an, dass es in ihrem Fachgebiet wegen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen überhöhte Eingriffszahlen gebe.

In Deutschland besteht Krankenversicherungspflicht

Seit dem 1. Januar 2009 besteht die allgemeine Krankenversicherungspflicht in Deutschland. Damit wurde die seit dem 1. April 2007 bestehende Krankenversicherungspflicht für bestimmte Personengruppen auf alle Bundesbürger ausgeweitet. Seitdem sind alle Personen- und Berufsgruppen verpflichtet, sich gegen Krankheitskosten über eine Krankenversicherung abzusichern – egal, ob über eine gesetzliche oder eine private Krankenversicherung. Mit der Krankenversicherungspflicht soll sichergestellt werden, dass für alle deutschen Bürger im Krankheitsfall grundlegende medizinische Behandlungen finanzierbar sind. Aber auch Nicht-EU Bürger sind von dieser Krankenversicherungspflicht nicht gänzlich ausgenommen, sodass sie sich mit den Bestimmungen der Krankenversicherung vertraut machten sollten.

Die Krankenversicherungspflicht ist von der Versicherungspflichtgrenze zu unterscheiden, die den Wechsel von der gesetzlichen Krankenkasse ins private Krankenversicherungssystem ermöglicht. Dabei handelt es sich um eine Sozialversicherungs-Rechengröße: die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Diese bestimmt, ab welchem jährlichen Bruttogehalt ein Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sein muss und entscheiden kann, ob er in die private Krankenversicherung wechselt.

Allgemeine Beiträge und Zusatzbeiträge

Der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherungen gilt für alle Arbeitnehmer, die im Krankheitsfall einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für mindestens sechs Wochen haben. Er ist im §241 SGB V festgeschrieben und beträgt seit 2015 bundesweit 14,6 Prozent vom Bruttoeinkommen des Versicherten. Seit dem Inkrafttreten des Gesundheitsfonds zum 1. Januar 2009 gelten die Beitragssätze für alle Krankenkassen in Deutschland einheitlich und können nur durch eine gesetzliche Änderung an einen möglicherweise steigenden finanziellen Bedarf gepasst werden.

Der Krankenkassenbeitrag wird direkt vom Arbeitgeber an die gesetzliche Krankenversicherung abgeführt. Dabei trägt der Arbeitgeber nach §249 Abs. 1 SGB V die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes. Nach dem aktuellen allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent bedeutet dies 7,3 Prozent für Ihren Arbeitgeber und 7,3 Prozent für Sie. Die individuellen Zusatzbeiträge der Krankenkassen müssen Arbeitnehmer komplett allein tragen.

Möglichkeiten der Beitragsbegrenzung

In der Praxis zahlen nicht alle gesetzlich Krankenversicherten den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens – es bestehen Möglichkeiten, diesen Beitrag zu senken. So zahlen etwa Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, einen ermäßigten Beitragssatz, der in §243 SGB V auf 14,0 Prozent gesetzlich festgeschrieben ist. Der ermäßigte Beitragssatz gilt vor allem für Selbstständige ohne Anspruch auf Krankengeld sowie für freiwillig versicherte Rentner, Hausfrauen und Studenten.

Pflichtleistungen der GKV

Im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) findet sich ein Katalog, der die Leistungen der GKV festlegt – durch § 2 Abs. 1 SGB V werden diese begrenzt. Per Gesetz wird dem Versicherten der Anspruch zugesichert, eine ausreichende, bedarfsgerechte, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende medizinische Krankenbehandlung zu erhalten. Alle Kassen sind gleichermaßen verpflichtet, diese medizinisch notwendige und sinnvolle Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Zu den Pflichtleistungen zählen laut dem Bundesministerium für Gesundheit insbesondere:

  • Ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlung:
    Gesetzlich Versicherte haben freie Arztwahl, sofern der ausgewählte Mediziner eine Kassenzulassung besitzt. Außerdem übernimmt die Kasse ab einem bestimmten Alter die Kosten für Vorsorgeuntersuchungen: Sind Sie über 50 Jahre alt, haben Sie beispielsweise alle zwei Jahre Anspruch auf eine Darmkrebs-Vorsorgeuntersuchung.
  • Versorgung mit Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln:
    Bis auf einen Eigenanteil von maximal 10 Euro pro Medikament übernehmen die Krankenkassen die Kosten für vom Arzt verschriebene Medikamente.
  • Häusliche Krankenpflege:
    Dabei kann es sich um Behandlungen wie beispielsweise das Wechseln von Verbänden durch medizinische Fachkräfte zu Hause handeln. Auch eine Grundpflege, die etwa die Körperpflege einschließt, sowie eine hauswirtschaftliche Versorgung kann von der GKV übernommen werden – sofern dadurch ein Krankenhausaufenthalt vermieden wird.
  • Krankenhausbehandlung:
    Während bei Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahren die Kosten für einen Aufenthalt im Krankenhaus voll durch die Krankenkassen übernommen werden, zahlen volljährige Patienten 10 Euro je Behandlungstag zu, jedoch höchstens 280 Euro aufs ganze Jahr gerechnet.
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation:
    Stationäre Reha-Kuren werden in der Regel für maximal drei Wochen und alle vier Jahre von der GKV übernommen. Versicherte Personen ab 18 Jahren zahlen pro Behandlungstag zehn Euro zu. Aber auch ambulante Vorsorgekuren und Reha-Kuren werden durch die GKV realisiert.
  • Krankengeld:
    Krankengeld wird immer dann gezahlt, wenn ein krankheitsbedingter Verdienstausfall vorliegt. Grundsätzlich höchstens 90 Prozent des Nettoeinkommenswerden ab dem 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.

In § 12 SGB V ist geregelt, dass die Leistungen dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügen müssen: Sie müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Bei Ihrer Krankenkasse erfahren Sie, welche Leistungen im Einzelfall von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.

Grundsätzlich gilt, dass Sie sich bei der Wahl Ihrer Krankenkasse keine Gedanken um die enthaltenen Leistungen machen müssen, da diese weitgehend überall gleich sind. Wünschen Sie jedoch spezielle Leistungen, lohnt sich auf jeden Fall ein genauerer Blick in das Portfolio der einzelnen Kassen, um beim Krankenkassenwechsel die beste Wahl zu treffen.

Arbeitslosigkeit und Krankenversicherung

Auch für Arbeitslose ist die Krankenversicherung ein wichtiges Thema. Beim Bezug von Arbeitslosengeld I ist man in der Regel pflichtversichert. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt die Kosten für die Krankenversicherung. Auch der Zusatzbeitrag, der über den allgemeinen Beitragssatz hinausgeht, wird erstattet.

Wer vor der Arbeitslosigkeit privat versichert war, kann (muss aber nicht) in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Wer arbeitslos wird und privat versichert ist, hat das Recht, in den Basistarif zu wechseln. Auch für Bezieher von Arbeitslosengeld II werden die Kosten für die Krankenversicherung übernommen.

Elektronische Gesundheitskarte

Seit dem 1. Januar 2015 haben alte Krankenversichertenkarten ihre Gültigkeit verloren, selbst wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen waren. Die Karte wird seither von der elektronischen Gesundheitskarte ersetzt.

Die elektronische Gesundheitskarte unterscheidet sich vor allem dadurch von der bisherigen Krankenversicherungskarte, da sie ein Foto von dem jeweiligen Versicherten zeigt. Mit dieser Maßnahme soll vor allem dem Missbrauch ärztlicher Leistungen durch unbefugte Personen vorgebeugt werden. Sie fragen sich, ob Sie als Versicherungsnehmer dazu verpflichtet sind, Ihrer Krankenkasse ein Foto zur Verfügung zu stellen? Grundsätzlich ja – lediglich Kinder unter 15 Jahren und Versicherte, die an der Erstellung eines Fotos nicht mitwirken können, weil sie beispielsweise bettlägerig sind oder in einer geschlossenen Einrichtung leben, benötigen kein Foto für die elektronische Gesundheitskarte, informiert das Bundesministerium für Gesundheit.

Auf der elektronischen Gesundheitskarte werden wie bisher auf den Krankenversicherungskarten die Stammdaten des Versicherten gespeichert, also Name, Geburtsdatum, Anschrift und Versichertenstatus. Darüber hinaus befinden sich freiwillige Zusatzfunktionen wie eine eventuelle Organspendeerklärung oder die elektronische Patientenakte in der Planung. Werden die Pläne tatsächlich umgesetzt, dürfen diese Daten nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung gespeichert werden. Ob und wann es so weit sein könnte, ist noch nicht geklärt.

Nicht-Angestellte: Besonderheiten für Studenten, Rentner und Arbeitslose

Für Personen, die sich nicht in einem Arbeitsverhältnis befinden, gelten einige Ausnahmen und Sonderregelungen beim gesetzlichen Krankenversicherungsschutz. Hier die wichtigsten Fakten in einer kurzen Übersicht:

Personengruppe Regelungen in der Krankenversicherung
Studenten Mit der Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule werden Studierende versicherungspflichtig – es sei denn, sie sind in der Familienversicherung der Eltern mitversichert, sofern diese nicht privat krankenversichert sind. Die Familienversicherung macht es möglich, dass gesetzlich Krankenversicherte Familienangehörige beitragsfrei mitversichern können.
In der Regel endet dieser „Mitversicherungsschutz“ mit 25 Jahren: Dann können sich Studierende in der Regel zu besonders günstigen Tarifen versichern. Die „Studentische Krankenversicherung“ gilt meist bis zum 30. Lebensjahr oder bis zum 14. Fachsemester. Anschließend bleibt Studenten nichts anderes übrig, als sich freiwillig zu versichern. Betroffene sollten sich bei der Versicherung ihrer Wahl nach einem zeitlich limitierten und besonders günstigen „Examenstarif“ erkundigen.
Rentner Personen, die eine gesetzliche Rente beziehen, sind in einer eigenen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert. Diese wird von den gesetzlichen Krankenkassen betrieben. Doch nicht jeder wird dort mit Erreichen des Rentenalters automatisch Pflichtmitglied: Für einige Rentner kommt nur eine freiwillige Mitgliedschaft in Betracht, für andere die Möglichkeit, weiterhin privat versichert zu bleiben. Grundsätzlich gilt, wer zu 90 Prozent der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens gesetzlich krankenversichert war, darf in die KVdR.
Tipp: Auch als Rentner können Sie Tarife vergleichen und Ihre Krankenkasse wechseln.
Arbeitslose Melden sich gesetzlich Krankenversicherte im Falle einer Arbeitslosigkeit ordnungsgemäß bei der Bundesagentur für Arbeit, werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung von dieser übernommen. Der zuvor der Arbeitslosigkeit bestandene Versicherungsschutz besteht fort.

Fragen und Antworten

Wovon hängt das Wahlrecht ab?

Obwohl grundsätzlich Wahlfreiheit besteht, gibt es in Bezug auf die gesetzlichen Krankenkassen einige Einschränkungen (aber auch Erweiterungen), die in § 173 Abs. 2 SGB V aufgezählt sind. Sie hängen vom Beschäftigungs- und Wohnort oder von der Krankenkasse des Lebens- oder Ehepartners ab. Auch die persönliche Versicherungsgeschichte spielt eine Rolle. So ist der Wechsel von einer privaten zur gesetzlichen Krankenkasse meist sehr schwierig. Wer privat versichert ist, kann nur in Ausnahmefällen in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Beispiele sind hier:

  • Wer über 55 Jahre alt ist und in den letzten fünf Jahren mindestens einen Tag in der GKV versichert war
  • Wer mit seinem Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze fällt (zum Beispiel durch Teilzeitbeschäftigung)
  • Arbeitslosigkeit
  • Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit und Wechsel in die Familienversicherung des Ehe- oder Lebenspartners

Ohne Krankenversicherung leben?

Immer noch gibt es in Deutschland Menschen, die keine Krankenversicherung haben, obwohl das Bestehen einer Krankenversicherung Pflicht ist. Das Statistische Bundesamt schätzt, dass im Jahr 2011 ungefähr 137.000 Personen nicht versichert waren. Sich nicht zu versichern stellt zwar keinen Straftatbestand dar, die Betroffenen müssen jedoch damit rechnen, rückständige Beiträge, die seit dem Bestehen der Versicherungspflicht entstanden sind, bezahlen zu müssen, wenn sie einen Krankenversicherungsvertrag eingehen.

Gerade in der Frage der Krankenversicherung ist es ratsam, kein Risiko einzugehen. Denn beispielsweise bei einem schweren Unfall können die Kosten für eine Behandlung sehr schnell hohe Summen erreichen.

Was sind die größten Krankenversicherungen in Deutschland?

Längere Zeit stand die Barmer GEK an oberster Spitze, wenn es um die mitgliedstärksten gesetzlichen Krankenkassen ging. Im Jahr 2014 gab es jedoch einen Stabwechsel an der Führungsspitze: Die Techniker Krankenkasse hat mit 6,87 Millionen Versicherten die Barmer GEK mit 6,7 Millionen Versicherten knapp abgehängt und ist seither Marktführer.

Hier finden Sie die Top 5 der gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland mit ihren ungefähren Mitgliederzahlen (Stand Januar 2016):

  1. Techniker Krankenkasse – 6,87 Millionen Versicherte
  2. Barmer GEK – 6,7 Millionen Versicherte
  3. DAK Gesundheit – 4,89 Millionen Versicherte
  4. AOK Bayern – 3,33 Millionen Versicherte
  5. AOK Baden-Württemberg – 2,99 Millionen Versicherte

Mit privater Krankenzusatzversicherung Leistungen ergänzen?

Dank vielfältiger Zusatzleistungen der einzelnen gesetzlichen Krankenkassen können Sie vielen gesundheitlichen Risiken vorbeugen und wissen sich im Krankheitsfall gut versorgt. Was Sie in der GKV üblicherweise allerdings nicht erhalten, sind privatärztliche Leistungen. Diese können Sie in der Regel nur über private Krankenzusatzversicherungen abdecken, wenn Sie sich einen umfassenderen Versicherungsschutz wünschen.

Folgende Arten der Krankenzusatzversicherung werden angeboten: Zahnzusatzversicherung, Brillenversicherung, Heilpraktikerversicherung, Krankenhauszusatzversicherung, Krankentagegeld, Krankenhaustagegeld, Pflegezusatzversicherung, Kurleistungen, Hilfsmittel, Physikalisch-Medizinische Behandlungen und Auslandsreisekrankenversicherung.

Kann man von einer PKV wieder in die GKV wechseln?

Grundsätzlich können Sie als privat Krankenversicherter wieder zurück in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, jedoch ist der Wechsel meist sehr schwierig und setzt bestimmte Bedingungen voraus. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Ratgeber Wechsel von PKV in GKV: Rückkehr über Umwege?.

Was bedeutet „freiwillig“ versichert – oder was ist eine Individualversicherung?

Eine Individualversicherung zeichnet sich dadurch aus, dass sie grundsätzlich freiwillig und auf privatrechtlicher Vertragsbasis zustande kommt. Eine Art von Individualversicherungen ist die private Krankenversicherung.

Grundsätzlich stehen alle Arbeitnehmer, deren jährliches Gehalt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 54.900 Euro liegt, in der Pflicht, sich gesetzlich zu versichern. Doch auch Selbstständige, Arbeitnehmer mit einem Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze und Personen ohne Einkommen können sich unter bestimmten Umständen freiwillig über die GKV versichern.

Welche Vorteile bietet die GKV Selbstständigen?

Menschen mit einem Einkommen über Jahresarbeitsentgeltgrenze, können eine freiwillige Krankenversicherung nach § 9 SGB V bei einer gesetzlichen Krankenkasse abschließen. Alternativ besteht für Besserverdiener auch die Möglichkeit, in die private Krankenversicherung zu wechseln. Besonders Selbstständige kommen während Ihres Erwerbslebens meist an den Punkt, entscheiden zu müssen, ob sie sich freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern möchten.

Ein großer Vorteil der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse liegt beispielsweise darin, dass Familienangehörige kostenfrei mitversichert werden können. Außerdem sind die verlässlichen Krankenkassenbeiträge für Selbstständige vorteilhaft: Diese orientieren sich stets an der Höhe des Einkommens. Sinken die Einnahmen, sinkt auch der Krankenkassenbeitrag. Zu beachten ist jedoch, dass Selbstständige den Beitragssatz von 14,6 Prozent ihrer Einkünfte allein zahlen müssen und die Kosten nicht wie bei Angestellten zu gleichen Teilen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt werden.

Was sind die Voraussetzungen für eine Zuzahlungsbefreiung bei Medikamenten?

Alle gesetzlich Krankenversicherten müssen zu zahlreichen geleisteten Gesundheitskosten, beispielsweise für Arzneimittel, Zuzahlungen leisten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch eine Zuzahlungsbefreiung möglich – und zwar immer dann, wenn Sie in einem Kalenderjahr Ihre individuelle Belastungsgrenze überschritten haben. Diese Grenze beträgt zwei Prozent des um etwaige Freibeträge für Ehepartner und Kinder reduzierten Familienbruttoeinkommens – für chronisch Kranke liegt die Belastungsgrenze bei einem Prozent.

Bestimmte Arzneimittel sind unabhängig von der Belastungsgrenze von der Zuzahlung befreit. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann Arzneimittelwirkstoffe festlegen, die dafür infrage kommen. Letztlich entscheiden jedoch die Arzneimittelhersteller durch ihre Preisgestaltung, ob ein Medikament zuzahlungsfrei ist oder nicht.

Was ist ein Wahltarif?

Jede gesetzliche Krankenversicherung kann und muss ihren Mitgliedern seit der Gesundheitsreform 2007 Spar- oder Selbstbehaltungsmodelle als Wahltarife anbieten. Dabei gibt es gewisse Wahltarife für besondere Versorgungsformen, zu deren Angebot die Kassen verpflichtet sind wie etwa das Hausarztmodell, Integrierte Versorgung (IGV), Modellvorhaben oder DMP-Programme. Weiterhin dürfen Krankenkassen freiwillige Wahltarife anbieten und somit Prämien oder besondere Leistungen wie Krankengeld, Beitragsrückerstattung oder Kostenerstattung gewähren.

Das Prinzip des Wahltarifs Selbstbehalt kann vor allem für junge Besserverdiener interessant sein: Dabei erklärt sich der Versicherte bereit, bis zu einem bestimmten Betrag die Kosten für etwaige Behandlungen selbst zu tragen. Dafür erhält er von seiner Krankenkasse eine Prämie. Diese darf laut Gesetz jedoch nicht mehr als 20 Prozent des Jahresbeitrags betragen. Vorsorgeleistungen werden während dieser Zeit auch weiterhin von der GKV übernommen. Wichtig zu wissen: Wird ein Selbstbehalt-Tarif gewählt, binden sich Versicherte mindestens drei Jahre an eine Krankenkasse.

Bieten Krankenkassen beim Wechsel eine Prämie an?

Im Zeichen des steigenden Wettbewerbs locken einige Krankenkassen neue Mitglieder mit der Ausschüttung von Prämien, die einen Wechsel besonders attraktiv machen sollen. Meist handelt es sich dabei um Prämien-Schecks. Verbraucherschützer weisen jedoch darauf hin, dass auch wenn Prämien zunächst als starkes Argument für einen Krankenkassenwechsel erscheinen, nicht das Wesentliche aus den Augen verloren werden sollte: Wichtig ist vor allem das gesamte Leistungspaket der jeweiligen Kasse.

Muss jedes Krankenkassenmitglied Zusatzbeiträge leisten?

Nicht alle Mitglieder müssen die Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkassen zahlen. Für einige Personengruppen gelten Sonderregelungen:

  • Beitragsfrei mitversicherte Familienmitglieder wie Ehepartner und Kinder – gilt auch für Studenten
  • Versicherte, die Elterngeld beziehen
  • Auszubildende mit einem Auszubildendengehalt von unter 325 Euro
  • Menschen mit Behinderungen und Personen in Einrichtungen der Lebenshilfe
  • Bezieher von Arbeitslosengeld I und II
  • Empfänger von Sozialhilfe
  • Versicherte, die ein Freiwilliges Soziales Jahr, ein Freiwilliges Ökologisches Jahr, einen Bundesfreiwilligendienst oder einen Europäischen Freiwilligendienst absolvieren

Auslandsreise und Krankenversicherung?

Wer im europäischen Ausland unterwegs ist – ob als Tourist oder beruflich – hat im Krankheitsfall Anspruch auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Europäische Krankenversicherungskarte müssen Sie inzwischen nicht mehr extra beantragen – die entsprechenden Daten befinden sich auf der Rückseite der regulären Krankenversicherungskarte.

Verlegen Sie Ihren Wohnort – wenn auch nur kurzfristig – ins Ausland, müssen Sie beachten, dass die gesetzliche Krankenversicherung dann nicht mehr gilt. Wollen Sie nach Ihrer Rückkehr auch weiterhin gesetzlich versichert sein, ist es eventuell erforderlich, den Anspruch auf Mitgliedschaft durch eine Anwartschaft aufrechtzuerhalten. Die Leistungen der Krankenversicherung entfallen dann zwar, dafür zahlen Sie aber auch nur noch sehr niedrige Beiträge.

Weitere Versicherungen für die Gesundheitsvorsorge

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