Krankenversicherung für Selbstständige und Freiberufler – Die Möglichkeiten
Wer nicht im Angestelltenverhältnis arbeitet, gilt als selbstständig und ist damit, bis auf wenige Ausnahmen, von der Versicherungspflicht der gesetzlichen Sozialversicherungen befreit. Seit 2009 gilt in Deutschland jedoch eine allgemeine Krankenversicherungspflicht für jeden deutschen Staatsbürger. Es stellt sich also die Frage, welche Krankenversicherung für Selbstständige sinnvoll ist. Dafür muss zuerst geklärt werden, ob es sich bei dem Selbstständigen um einen Freiberufler oder einen Gewerbetreibenden handelt. Für beide Varianten der Selbstständigkeit gibt es jeweils unterschiedliche Regelungen der Krankenversicherungspflicht.
Selbstständig ist nicht gleich selbstständig
Das Gesetz unterscheidet bei Selbstständigen die beiden Kategorien Freiberufler und Gewerbetreibende. Die genaue Definition liefert das Einkommenssteuergesetz – genau genommen § 18 EStG. Danach sind alle freiberuflich tätig, die wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische oder unterrichtende beziehungsweise erzieherische Tätigkeiten ausüben. Ebenfalls als freiberuflich gelten Ärzte, Notare, Anwälte, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Dolmetscher und viele weitere Berufe. Eine genaue Liste stellt das Finanzamt zur Verfügung. Alle anderen Berufsgruppen müssen zur Ausübung der selbstständigen Beschäftigung ein Gewerbe anmelden und sind somit Gewerbetreibende.
Krankenversicherung über die Künstlersozialkasse
Zählt die selbstständige Tätigkeit zur Freiberuflichkeit, gelten eigene Vorschriften zur Krankenversicherung. Wer zum Beispiel als freischaffender Künstler oder Publizist tätig ist und unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegt, ist gesetzlich verpflichtet, sich bei der Künstlersozialkasse (KSK) zu versichern.
Mit dieser Versicherung ist der Freiberufler in das gesetzliche Versicherungssystem eingebunden. Er ist Mitglied der gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung. Der Freiberufler wählt dazu eine gesetzliche Krankenkasse, über die er versichert ist. Die Beiträge erhält allerdings die Künstlersozialkasse. Die Höhe der Zahlungen bemisst sich über das zu erwartende monatliche Einkommen.
Vorteile der Künstlersozialkasse
Wer bei der Künstlersozialkasse versichert ist, genießt alle Vorteile, die ein gesetzlich Versicherter hat. Dazu zählen Ersatzleistungen bei Mutterschaft, wie zum Beispiel das Mutterschaftsgeld. Außerdem wird auch das Krankengeld ab dem 43. Tag bei fortlaufender Erkrankung gezahlt. Auch eine kostenfreie Familienversicherung ist möglich. Der Beitrag, den bei Angestellten der Arbeitgeber trägt, übernimmt die KSK für den Freiberufler.
Auch Gewerbetreibende müssen in die KSK
Die Versicherungspflicht bei der Künstlersozialkasse ist aber nicht an den Terminus "freiberuflich" gebunden. Auch gewerbetreibende Künstler müssen sich bei der KSK versichern, solange ihre überwiegende Arbeit künstlerisch ist und sie unter der JAEG liegen. Wer zwar freiberuflich, aber nicht als Künstler arbeitet, ist in seiner Krankenversicherungswahl frei und hat somit dieselben Wahlfreiheiten wie ein Gewerbetreibender.
Krankenversicherung für Selbstständige – privat abgesichert
Ein Gewerbetreibender oder Freiberufler, der nicht künstlerisch tätig ist, kann sich aussuchen, ob er lieber im gesetzlichen Versicherungssystem bleiben möchte oder zu einer privaten Krankenkasse wechselt. Die private Krankenversicherung (PKV) bietet meistens attraktive Leistungen zu niedrigen Beiträgen in jungen Jahren. Allerdings steigen die Beiträge mit zunehmendem Alter an. Damit dieser Beitragsanstieg nicht zu drastisch ausfällt, bilden die privaten Krankenversicherer entsprechende Altersrückstellungen.
Seit einigen Jahren müssen die privaten Krankenkassen auch einen sogenannten Basistarif anbieten. Hier darf der monatliche Beitrag nicht höher liegen als bei einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Der Versicherte erhält dafür auch nur die Leistungen, die ein gesetzlich Versicherter erhalten würde.
Auch eine freiwillige Versicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse ist möglich
Selbständige können sich aber bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Ein Wechsel von der privaten Krankenversicherung zurück in die gesetzliche ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Privat versicherte Selbstständige können nur dann zurück, wenn sie mindestens zwölf Monate lang eine nichtselbständige Beschäftigung aufnehmen, bei der das Arbeitsentgelt unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Für Studenten gibt es eine Ausnahme: Wenn sie während ihres Studiums privat versichert gewesen sind, können sie sich im Anschluss problemlos für die gesetzliche Variante entscheiden.
Manchmal gibt es gute Gründe, sich freiwillig bei der GKV abzusichern. Dazu kann zum Beispiel das fortgeschrittene Alter bei Versicherungsbeginn zählen. Denn nur wer jung in eine private Krankenversicherung einzahlt, hat den Vorteil niedriger Beiträge. Wer eine Familie hat, muss bei einer privaten Krankenversicherung jedes Familienmitglied einzeln versichern. Ist der Partner nicht berufstätig und sind mehrere Kinder vorhanden, kann es schnell kostspielig werden. Für Familien mit nur einem Verdiener lohnt sich also ein Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Versicherungsschutz erweitern durch eine Krankenzusatzversicherung
Wer aus den genannten Gründen gesetzlich versichert bleiben möchte, kann mit einer Zusatzversicherung seinen Schutz erweitern. Besonders interessant für Selbstständige ist das Krankentagegeld. Zahlen die Versicherten den normalen Beitragssatz, besteht ein Krankengeldanspruch ab dem 43. Tag. Während in der Regel der Arbeitgeber zuvor Lohnfortzahlungen leistet, stehen Selbstständige oft vor einem finanziellen Dilemma. In einer Krankentagegeld-Versicherung können Zahlungen jedoch bereits ab dem 4. Krankheitstag vereinbart werden.
Desweiteren können teure Zahnbehandlungen, Seh- und Hörhilfen in den Versicherungsschutz eingeschlossen werden. Auch die Behandlung durch alternative Medizin, wie Heilpraktiker und Homöopathie, kann mitversichert werden.
Krankenversicherungswahl bei nebenberuflich Selbstständigen
Wer eine selbstständige Tätigkeit lediglich im Nebenberuf ausübt, muss sich bei der Wahl seiner Krankenkasse nach dem Hauptberuf richten. Befindet sich der Betreffende im Angestelltenverhältnis, gilt zunächst die gesetzliche Krankenversicherungspflicht bis zur JAEG.
Das gilt aber nur, solange die ausgeübte nebenberufliche Beschäftigung nicht mehr als 30 Wochenstunden beträgt. Spätestens dann gilt der Versicherte als hauptberuflich selbstständig. Neben der Anzahl an Stunden werden auch die Einnahmen durch die nebenberufliche Tätigkeit geprüft. Versicherte sollten sich vorab beraten lassen, ob ihre Beschäftigung als nebenberuflich gilt. In jedem Fall muss die Krankenversicherung über Dauer und Einnahmen der Nebentätigkeit informiert werden. Freischaffende Künstler müssen sich nur bei der KSK versichern, wenn die künstlerische Tätigkeit bei der Ausübung des Berufes überwiegt.
Egal ob gesetzlich oder privat – ein Vergleich lohnt sich
Entscheiden sich Versicherte für eine PKV, sollten sie vorab einen Vergleich starten. Die Beitragshöhe und der Leistungsumfang unterscheiden sich oft enorm. Im Onlinerechner von Verivox können die Leistungen und Kosten der einzelnen Versicherer direkt miteinander verglichen werden.
Obwohl sich die Beiträge bei der GKV nur im Zusatzbeitrag unterscheiden, gibt es dennoch Unterschiede im Angebot. Um Mitglieder für die eigene Krankenkasse zu gewinnen, bieten Versicherer neben dem gesetzlichen Leistungskatalog oft attraktive Zusatzleistungen.